.eu Registrierungspolitik und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Domänennamenanträge während der gestaffelten Registrierung
„Sunriseregeln“
INHALT
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Die folgenden Begriffsbestimmungen und die im vorliegenden Dokument enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anträge, die während der gestaffelten Registrierung eingereicht werden.
.eu Streitbeilegungsre-geln
| Bezeichnet die Regeln für das alternative Streitbeilegungsverfahren („ADR-Verfahren“) laut Artikel 22 der Allgemeinen Regeln;
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.eu Verordnung | Bezeichnet Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der .eu Domäne oberster Stufe, OJ L, 113, 30. April 2002, S. 1-5;
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Allgemeine Geschäfts-bedingungen | Bezeichnet die .eu Geschäftsbedingungen für die Registrierung von Domänennamen, die auf der Website des Registers zur Verfügung stehen;
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Allgemeine Regeln | Bezeichnet die Kommissionsverordnung (EG) Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung , OJ L, 162, 30. April 2004, S. 40-50;
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Antrag | Bezeichnet ein vollständiges, technisch korrektes und an das Register gesendetes Ansuchen um die Registrierung eines Domänennamens, der allen Anforderungen (a) von Abschnitt 3 der vorliegenden Sunriseregeln und (b) der Registrierungsrichtlinien entspricht;
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Antragsteller | Bezeichnet eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation, die über eine Registrierstelle einen Antrag beim Register einreicht;
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Bearbeitungsstelle | Bezeichnet den Prüfer, der vom Register für die Bearbeitung des in Abschnitt 9 des vorliegenden Dokuments erwähnten Nachweises eingesetzt wurde;
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Begleitschreiben | Bezeichnet das vorformatierte elektronische Dokument, das das Register dem Antragsteller (oder, sofern angegeben, die vom Antragsteller im Antrag genannte Person) nach Erhalt eines Antrags zur Verfügung stellt;
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Bestätigungsmittei-lung
| Bezeichnet die E-Mail, die nach Erhalt des Antrags vom Register an den Antragsteller (und, sofern angegeben, die vom Antragsteller im Antrag genannte Person) gesendet wird;
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Domänenname | Bezeichnet einen Domänennamen, der direkt unter der .eu Domäne oberster Stufe registriert ist oder für den ein Registrierungsansuchen oder ein Antrag beim Register vorgelegt wurde;
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Frühere Rechte | Bezeichnet die früheren Rechte, die durch nationales und/oder Gemeinschaftsrecht laut Artikel 10(1), zweiter Absatz, der Allgemeinen Regeln geschützt sind;
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Gestaffelte Registrierung | Bezeichnet die in Kapitel IV der Allgemeinen Regeln erwähnte und entsprechend angekündigte viermonatige Periode vor dem Beginn der allgemeinen Registrierung von Domänennamen, während der nur Inhaber früherer Rechte, die durch nationales und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder errichtet wurden und Öffentliche Einrichtungen zur Registrierung von Domänennamen berechtigt sind;
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Nachweis | Bezeichnet die Dokumentation, die vom Antragsteller (oder im Namen des Antragstellers) gemäß den vorliegenden Sunriseregeln bei der Bearbeitungsstelle vorgelegt werden muss;
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Öffentliche Einrichtungen
| Hat die Bedeutung, die diesem Begriff in Artikel 10(1), dritter Absatz, der Allgemeinen Regeln beigemessen wird;
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Prüfer | Bezeichnet die vom Register zur Prüfung des Nachweises über die von den Antragstellern geltend gemachten früheren Rechte eingesetzte Partei. |
Regeln | Bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Registrierungspolitik, die .eu Streitbeilegungsregeln, die Sunriseregeln, die Registrierungsrichtlinien und die Verordnungen, die laut Artikel 3 der Allgemeinen Regeln als Geschäftsbedingungen für die Registrierung angesehen werden;
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Regierungsprüfstellen | Bezeichnet die laut Artikel 13, zweiter Absatz, der Allgemeinen Regeln ernannten Einheiten, die die Überprüfung hinsichtlich der in Artikel 10(3) der Allgemeinen Regeln genannten Namen durchführen sollen;
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Register | Bezeichnet EURid vzw/asbl, eine Non-Profit-Organisation, die ordnungsgemäß gegründet und rechtskräftig nach belgischem Recht besteht und ihren satzungsmäßigen Sitz in Park Station, Woluwelaan 150, 1831 Diegem, Belgien, hat;
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Registrierstelle | Bezeichnet eine Person oder Einheit, die über einen Vertrag mit dem Register Dienstleistungen zur Registrierung von Domänennamen für Antragsteller bereitstellt;
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Registrierungspolitik | Bezeichnet das Dokument .eu Registrierungspolitik für Domänennamen, das auf der Website des Registers zur Verfügung steht;
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Sunriseregeln | Bezeichnet die im vorliegenden Dokument enthaltenen Geschäftsbedingungen, einschließlich der zugehörigen Anhänge;
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Unterlagen einreichende Stelle | Bezeichnet die vom Antragsteller laut Abschnitt 5(2) ernannte Partei, die für die Vorlage des Nachweises bei der Bearbeitungsstelle verantwortlich ist;
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Verordnungen | Bezeichnet die .eu Verordnung und die Allgemeinen Regeln;
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Begriffsbestimmungen anderer im vorliegenden Dokument verwendeter Eigennamen sind den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Registrierungspolitik, den .eu Streitbeilegungsregeln und/oder den Verordnungen zu entnehmen.
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Die vorliegenden Sunriseregeln enthalten gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Registrierungspolitik eine detaillierte Beschreibung aller technischen und administrativen Maßnahmen, die das Register ergreift, um eine ordnungsgemäße, faire und technisch solide Abwicklung der gestaffelten Registrierung zu gewährleisten und die Registrierungsbedingungen, einschließlich der grundsätzlichen Regeln und Abläufe für folgende Einheiten festzulegen:
Diese Sunriseregeln gelten für alle Anträge, die während der gestaffelten Registrierung eingereicht werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Registrierungspolitik gelten für alle Anträge sowie für die Rechte und Verpflichtungen des Antragstellers und des Registers in Bezug auf solche Anträge. Sollten diese Sunriseregeln in einem Konflikt mit der Registrierungspolitik und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, diesen widersprechen oder damit nicht vereinbar sein, haben diese Sunriseregeln Vorrang gegenüber der Registrierungspolitik und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kapitel V und VI dieser Sunriseregeln gelten jedoch nicht, wenn es sich beim Antragsteller um eine Öffentliche Einrichtung handelt, die die Registrierung eines Namens laut Artikel 10(3) der Allgemeinen Regeln beantragt. Für Öffentliche Einrichtungen, die solche Namen beantragen, können bestimmte Regeln gelten, die von der Europäischen Kommission, dem Mitgliedstaat des Antragstellers und/oder den zuständigen Regierungsprüfstellen erlassen wurden.
KAPITEL I ALLGEMEINES
Abschnitt 1 Registrierungsvoraussetzungen
Nur natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die mindestens eine der Registrierungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 4(2)(b) der .eu Verordnung erfüllen, dürfen die Registrierung eines Domänennamens beantragen.
Abschnitt 2 Windhundprinzip, technische Voraussetzungen, gesperrte und reservierte Namen
1. Das in Artikel 2 der Allgemeinen Regeln genannte Windhundprinzip während der gestaffelten Registrierung bedeutet, dass das Register die Registrierung für einen bestimmten Domänennamen als Antwort auf den ersten, beim Register eingegangenen Antrag für diesen Domänennamen (wobei Datum und Uhrzeit des Eingangs eines solchen Antrags in den Systemen des Registers als einzige Referenz dienen) unter folgenden Voraussetzungen vornimmt:
2. Das Register nimmt nur Anträge für Namen an, die die in Abschnitt 2(2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Dennoch ist es gemäß Abschnitt 22(2) des vorliegenden Dokuments möglich, einen Antrag für einen Domänennamen einzureichen, der bereits registriert, aber noch nicht aktiviert wurde.
Abschnitt 3 Verpflichtungen des Antragstellers
1. Ein Antrag gilt nur dann als vollständig, wenn der Antragsteller über eine Registrierstelle für das Register mindestens folgende Informationen bereitstellt:
Die in den oben genannten Punkten (viii) und (ix) angeführten Informationen stellen unter nationalem oder Gemeinschaftsrecht die rechtliche Basis für das geltend gemachte frühere Recht auf den Namen dar.
2. Der beantragte Domänenname muss aus dem vollständigen Namen bestehen, für den ein früheres Recht geltend gemacht wird, wobei jedoch Punkt (i) Artikel 11 der Allgemeinen Regeln sowie Punkt (ii) Abschnitt 19 des vorliegenden Dokuments zu berücksichtigen sind.
3. Das Register hat das Recht, die oben genannten Informationen mit dem Prüfer bzw. den Prüfern (einschließlich deren Vertreter und Sublieferanten) und/oder den Regierungsprüfstellen auszutauschen, um die Gültigkeit der geltend gemachten Rechte zu prüfen.
Abschnitt 4 Zusicherungen und Gewährleistungen des Antragstellers
1. Neben den Zusicherungen und Gewährleistungen laut Abschnitt 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen versichert und garantiert der Antragsteller, dass:
2. Bestimmte Bedingungen, die von der Europäischen Kommission, dem Mitgliedstaat des Antragstellers und/oder der zuständigen Regierungsprüfstelle auferlegt werden, können für Öffentliche Einrichtungen zur Anwendung kommen, die einen Antrag auf einen Namen laut Artikel 10(3) der Allgemeinen Regeln einreichen.
KAPITEL II DER ANTRAGSVORGANG
Abschnitt 5 Auswahl von Registrierstelle und Unterlagen einreichender Stelle
1. Die Beantragung von Domänennamen beim Register kann nur durch eine Registrierstelle erfolgen, die im Auftrag des Antragstellers, jedoch auf eigene Rechnung, handelt.
Daher muss der Antragsteller eine vom Register zugelassene Registrierstelle aus der auf der Website des Registers verfügbaren Liste auswählen, um einen Antrag zu stellen.
2. Der Antragsteller kann eine Unterlagen einreichende Stelle beauftragen, indem die E-Mail-Adresse dieser Stelle im Antrag vermerkt wird.
3. Das Register, die Prüfer und die Regierungsprüfstellen sind nicht Teil des Vertrags zwischen dem Antragsteller und seiner Registrierstelle bzw. dem Vertrag zwischen dem Antragsteller und seiner Unterlagen einreichenden Stelle und kann unter diesen Verträgen daher keine Verpflichtung oder Haftung eingehen.
Abschnitt 6 Bestätigungsmitteilung
1. Nach dem Erhalt des Antrags sendet das Register per E-Mail eine Bestätigungsmitteilung an den Antragsteller und seine Unterlagen einreichende Stelle (sofern vorhanden), die Folgendes enthält:
Diese Bestätigungsmitteilung wird an die E-Mail-Adresse des Antragstellers und, wenn eine Unterlagen einreichende Stelle genannt wurde, an die E-Mail-Adresse dieser Stelle geschickt. Die E-Mail-Adresse der Unterlagen einreichenden Stelle wird vom Register nur für diesen Zweck verwendet.
2. Sofern im vorliegenden Dokument nicht etwas anderes festgelegt wird, enthält die an den Antragsteller (oder an die Unterlagen einreichende Stelle, sofern vorhanden) gesendete Bestätigungsmitteilung einen Hyperlink zu einer vom Register bereitgestellten Webseite, auf der ein vorformatiertes Begleitschreiben in der vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ausgewählten offiziellen Sprache der Europäischen Union (in .pdf-Format) generiert wird. Wenn der Antragsteller seine Registrierstelle als seine Unterlagen einreichende Stelle angegeben hat und diese Registrierstelle schriftlich von der Bearbeitungsstelle ermächtigt wurde, den Nachweis elektronisch zu übermitteln, enthält die Bestätigungsmitteilung keinen solchen Hyperlink.
KAPITEL III DIE SUNRISE-WHOIS-DATENBANK
Abschnitt 7 Die Sunrise-WHOIS-Datenbank
1. Nach dem Erhalt eines vollständigen und technisch korrekten Antrags stellt das Register relevante Informationen in Bezug auf den Antrag in der Sunrise-WHOIS-Datenbank bereit. Die Sunrise-WHOIS-Datenbank kann für jeden eingegangenen Antrag folgende Informationen enthalten:
(i) den beantragten Domänennamen;
(ii) die Reihenfolge sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs des Antrags beim Register, sowie die Position des Antrags in der Warteschlange für den beantragten Domänennamen;
(iii) den vollständigen Namen des Antragstellers;
(iv) die relevanten Kontaktinformationen für den Antragsteller;
(v) die Art des früheren Rechts, das vom Antragsteller geltend gemacht wird;
(vi) den vollständigen Namen, für den ein früheres Recht geltend gemacht wird;
(vii) das Land, in dem das geltend gemachte frühere Recht geschützt ist;
(viii) ein erstes Statusfeld mit Informationen darüber, ob ein Nachweis bei der Bearbeitungsstelle eingegangen ist oder nicht, sowie das Datum des Eingangs des Nachweises (sofern zutreffend);
(ix) ein zweites Statusfeld mit Informationen darüber, ob das Register entschieden hat, den Domänennamen im Namen des Antragstellers zu registrieren und, falls eine Entscheidung getroffen wurde, das Ergebnis dieser Entscheidung;
(x) ein drittes Statusfeld mit Informationen darüber, ob nach Wissen des Registers hinsichtlich des Domänennamens gerichtliche oder außergerichtliche Verhandlungen anhängig sind;
(xi) die für das alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) gewählte Sprache.
2. In dem oben in Abschnitt 7(1)(viii) genannten Statusfeld wird das Datum des Eingangs des Nachweises angegeben (sofern zutreffend).
Die Angabe, dass die Bearbeitungsstelle den Nachweis erhalten hat, darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der erhaltene Nachweis die in den vorliegenden Sunriseregeln festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Bearbeitungsstelle ist verpflichtet, das Register innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des ersten Sets von Nachweisen in Bezug auf einen bestimmten Antrag bei der Bearbeitungsstelle über eine Statusänderung zu informieren. Die Bearbeitungsstelle veranlasst keine weitere Kommunikation darüber, ob und an welchem Datum der Nachweis eingegangen ist.
Die Sunrise-WHOIS-Datenbank ist die einzige Referenz zur Überprüfung, ob die Bearbeitungsstelle den Nachweis erhalten hat.
4. In Bezug auf das oben in Abschnitt 7(1)(ix) genannte Statusfeld gibt es folgende Statusmöglichkeiten:
Der Status „Initiiert“ ist für alle Anträge der Standardstatus. Alle Statusänderungen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Registers.
KAPITEL IV NACHWEIS
Abschnitt 8 Offizielle Anforderungen hinsichtlich des Nachweises
1. Auf der Website, auf die vom Register in dem in Abschnitt 6(2) des vorliegenden Dokuments genannten Hyperlink verwiesen wird, gelten folgende Bestimmungen:
2. Nach dem Eingang dieser Information stellt das Register ein elektronisches Begleitschreiben in .pdf-Format mit mindestens folgenden Informationen zur Verfügung:
(a) dem beantragten Domänennamen;
(b) dem vollständigen Namen des Antragstellers;
(c) den relevanten Kontaktinformationen für den Antragsteller;
(d) der Art des vom Antragsteller geltend gemachten früheren Rechts;
(e) dem Land, in dem das geltend gemachte frühere Recht geschützt ist;
(f) dem vollständigen Namen, für den vom Antragsteller ein früheres Recht geltend gemacht wird;
(g) der Sprache, in welcher der dem Prüfer bereitzustellende Nachweis formuliert wird;
(h) Datum und Uhrzeit des Eingangs des Antrags beim Register;
(i) einem eindeutigen Strichcode.
3. Der Antragsteller oder seine Unterlagen einreichende Stelle muss:
Sofern im vorliegenden Dokument nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, ist es nicht gestattet, den Wortlaut des Begleitschreibens zu modifizieren; ein ohne Begleitschreiben oder mit einem modifizierten Begleitschreiben vorgelegter Nachweis oder ein nicht korrekt unterzeichnetes Begleitschreiben wird abgelehnt; eine Ausnahme stellt ein elektronisch von der Registrierstelle vorgelegter Nachweis dar (wobei in diesem Fall kein Begleitschreiben von der Bearbeitungsstelle vorgelegt werden muss).
4. Ein Nachweis in einer anderen Sprache als der gemäß den vorliegenden Sunriseregeln gewählten wird nicht berücksichtigt. Falls irgendein Nachweis nicht in der offiziellen, vom Antragsteller gewählten Sprache vorliegt, muss diesem eine von einem beeidigten Übersetzer vorgenommene Übersetzung in der im Antrag oder gegebenenfalls im Begleitschreiben ausgewählten Sprache beigelegt werden.
5. Das korrekt unterschriebene Begleitschreiben und der beiliegende Nachweis müssen an die im Begleitschreiben angegebene Adresse geschickt werden. Dokumente, die an eine Adresse gesendet werden, die von der im Begleitschreiben angegebenen abweicht, werden nicht berücksichtigt.
Der Nachweis muss mit normaler Post, per Einschreiben oder mit Zustellungsbescheinigung oder per Kurierdienst gesendet werden.
Es ist nicht gestattet, einen Nachweis auf andere Art als der in Abschnitt 8(5) genannten (z.B. per Fax oder E-Mail) zu übermitteln, ausgenommen mittels einer Registrierstelle, die schriftlich von der Bearbeitungsstelle ermächtigt wurde, den Nachweis elektronisch an die Bearbeitungsstelle zu übermitteln.
Der Nachweis muss bei der Bearbeitungsstelle innerhalb von vierzig (40) Kalendertagen nach dem Eingang des Antrags beim Register eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die Antragsfrist als abgelaufen.
Der Nachweis kann von der Bearbeitungsstelle nur zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr (GMT+1) an allgemeinen Arbeitstagen in Belgien empfangen werden. Um jeglichen Zweifel zu vermeiden, wird hiermit festgehalten, dass Samstage, Sonntage und belgische Feiertage nicht als allgemeine Arbeitstage gelten.
Wenn die in Artikel 14, vierter Absatz der Allgemeinen Regeln, genannte 40-tägige Frist folglich an einem Samstag, Sonntag oder einem belgischen Feiertag endet, gilt jeglicher Nachweis, der nicht am letzten allgemeinen Arbeitstag in Belgien vor diesem Samstag, Sonntag oder belgischen Feiertag eingegangen ist, zum Zeitpunkt des Ablaufdatums als nicht eingegangen.
6. Das vom Antragsteller oder im Namen des Antragstellers gesendete Begleitschreiben und der beigelegte Nachweis müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Antragstellers sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Jeglicher Nachweis, der von einem Dritten im Namen und Auftrag des Antragstellers an die Bearbeitungsstelle geschickt wird, gilt als vom Antragsteller geschickt.
7. Die Bearbeitungsstelle ist nicht verpflichtet, eingegangene Informationen oder Dokumente zu bearbeiten oder zu berücksichtigen, die nicht alle im obigen Abschnitt 8(6) festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Das Register und die Bearbeitungsstelle sind nicht verpflichtet, den Antragsteller darüber zu informieren, ob der Nachweis alle in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt hat oder nicht.
8. Keine Kommunikation oder Bestätigung von der Bearbeitungsstelle und/oder dem Register über den Eingang des Nachweises darf dahingehend ausgelegt werden, dass die vom Antragsteller (oder in seinem Namen) bereitgestellten Informationen die in diesem Kapitel genannten Bedingungen erfüllen.
Abschnitt 9 Verarbeitung des Nachweises
1. Nach dem Eingang des Begleitschreibens gemeinsam mit dem an die Bearbeitungsstelle gesendeten Nachweis geht die Bearbeitungsstelle wie folgt vor:
2. Das Register und die Bearbeitungsstelle sind berechtigt, nach eigenem Ermessen eingegangene Informationen oder Dokumente unberücksichtigt zu lassen, falls die Bearbeitungsstelle bereits ein Set von Nachweisen in Bezug auf denselben Antrag erhalten hat; die Bearbeitungsstelle kann jedoch den Antragsteller über das Register auffordern, ein neues Set von Nachweisen zu übermitteln, wenn der eingegangene Originalnachweis zufällig während oder nach seiner Übertragung beschädigt oder vernichtet wurde.
3. Die Bearbeitungsstelle informiert das Register über das Datum des Eingangs jedes Sets von Nachweisen mit Ausnahme von Sets, die laut den Bestimmungen im obigen Abschnitt 9(2) eingegangen sind; diese Informationen werden auf eine zwischen dem Register und der Bearbeitungsstelle vereinbarte Art und Weise bereitgestellt.
4. Dem Antragsteller ist es nicht möglich, den Nachweis einzusehen, sobald dieser bei der Bearbeitungsstelle eingegangen ist.
Der Antragsteller bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass der bei der Bearbeitungsstelle eingegangene Nachweis in das alleinige Eigentum der Bearbeitungsstelle übergeht; weder das Register noch die Bearbeitungsstelle geben einen Nachweis an den Antragsteller, die Registrierstelle oder eine andere vom Antragsteller ernannte Person zurück.
5. Das Register und die Bearbeitungsstelle legen jeglichen Nachweis nur insofern offen, als dies von einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit oder von einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde gefordert wird oder eine rechtliche Verpflichtung oder Bestimmung dafür vorliegt. Darüber hinaus werden Nachweise in elektronischem Format vom Register oder auf Anweisung des Registers offen gelegt, das als Beklagter in einem ADR-Verfahren in Verbindung mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registers auftritt.
KAPITEL V PRÜFUNG FRÜHERER RECHTE
Abschnitt 10 Der Prüfungsprozess
1. Auf Anweisung des Registers entscheidet der Prüfer darüber, ob der Nachweis das vom Antragsteller im Antrag geltend gemachte frühere Recht bestätigt.
2. Der Prüfer prüft Nachweise in Hinblick auf identische Domänennamen in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Register laut der in Artikel 14 der Allgemeinen Regeln festgelegten Vorgangsweise.
Bei nicht identischen Domänennamen kann der Prüfer – zwecks Effizienzsteigerung – nach eigenem Ermessen die Reihenfolge festlegen, in der Nachweise untersucht werden, abhängig beispielsweise von:
Prüfer sind Sublieferanten des Registers, das die einzige Partei ist, die entscheiden kann, ob ein Domänennamen im Namen des Antragstellers registriert wird oder nicht.
Abschnitt 11 Frühere Rechte – Allgemeines
1. In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung können nur Domänennamen vom Inhaber und/oder Lizenznehmer (sofern zutreffend) des jeweiligen früheren Rechts beantragt werden, bei denen es sich um
Dies gilt unbeschadet der Namen, die von Öffentlichen Einrichtungen laut Artikel 10(3) der Allgemeinen Regeln beantragt werden können.
2. In der zweiten Phase der gestaffelten Registrierung können Domänennamen vom Inhaber des jeweiligen früheren Rechts beantragt werden, bei denen es sich um
handelt.
3. Der Antragsteller muss nicht später als an dem Datum, an dem der Antrag beim Register eingegangen ist, der Inhaber (oder Lizenznehmer, sofern zutreffend) des geltend gemachten früheren Rechts sein, wobei an diesem Datum das frühere Recht gültig sein, d.h. gänzlich in Kraft sein muss.
Abschnitt 12 Nachweise – Allgemeine wesentliche Voraussetzungen
1. Sofern laut Abschnitt 13 bis 18 der vorliegenden Sunriseregeln nicht etwas anderes festgelegt wird, hat der Antragsteller einen Nachweis zu erbringen, der folgende Elemente enthält:
2. Es ist jedenfalls ausreichend, eine Kopie eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines Schiedsgerichtsbeschlusses einer in mindestens einem der Mitgliedstaaten zuständigen offiziellen alternativen Streitbeilegungsbehörde vorzulegen und anzuführen, dass der Antragsteller über einen Schutz des gesamten Namens, für den ein früheres Recht geltend gemacht wird, verfügt.
1 Ein Rechtsanwalt ist eine Person, die zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat (vgl. Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998, OJ EC L 77 vom 14. 3. 1998, S. 36).
2 Ein berufsmäßiger Vertreter ist eine Person, die befugt ist, Mandanten vor den entsprechenden nationalen Behörden für gewerblichen Rechtschutz, dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) oder dem EPA (Europäisches Patentamt) zu vertreten.
3. Wenn nach dem Recht des entsprechenden Mitgliedstaats das Vorliegen des geltend gemachten früheren Rechts bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Tatsache unterliegt, dass der Name berühmt, bekannt, öffentlich oder allgemein bekannt, mit einem bestimmten Ruf, Firmenwert (Goodwill) oder einer bestimmten Verwendung oder Ähnlichem verbunden ist, hat der Antragsteller darüber hinaus folgende Dokumente vorzulegen:
Dieses muss bestätigen, dass der Name, für den das frühere Recht geltend gemacht wird, die nach dem Recht des entsprechenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen (einschließlich relevanter Gerichtsbeschlüsse, wissenschaftlicher Arbeiten und Konditionen, die möglicherweise in Anhang 1 (sofern vorhanden) erwähnt sind) in Bezug auf die Art des früheren Rechtes erfüllt.
4. Alle eidesstattlichen Erklärungen, die gemäß diesem Kapitel vorgelegt werden, haben den Nachweis darüber, dass der Unterzeichnete entsprechend den vorher genannten Absätzen dieses Abschnitts als zuständige Behörde, Rechtsanwalt oder professioneller Vertreter qualifiziert ist, klar festzuhalten oder zu enthalten.
Abschnitt 13 Eingetragene Marken
1. ALLGEMEINES
(i) Wenn es sich bei dem von einem Antragsteller geltend gemachten früheren Recht um eine eingetragene Marke handelt, muss diese von einem Markenbüro in einem der Mitgliedstaaten, dem Benelux Trademarks Office oder dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) eingetragen sein, oder sie muss international eingetragen sein, und der Schutz muss in mindestens einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt worden sein.
(ii) Ein Antrag auf die Eintragung einer Marke gilt nicht als früheres Recht.
2. NACHWEIS FÜR EINGETRAGENE MARKEN
Sofern laut Anhang 1 dieses Dokuments nicht etwas anderes festgelegt wird, ist es ausreichend, folgenden Nachweis für eine eingetragene Marke zu erbringen:
(ii) Einen Auszug aus einer offiziellen (Online-)Datenbank, die vom jeweiligen nationalen Markenbüro, dem Benelux Trademarks Office, dem HABM oder der WIPO betrieben und/oder verwaltet wird. Auszüge aus kommerziellen Datenbanken sind nicht zulässig, selbst wenn diese genau dieselben Informationen liefern wie die offiziellen Auszüge.
In den vorhergehenden Fällen muss der Nachweis klar bestätigen, dass der Antragsteller der gemeldete Eigentümer der eingetragenen Marke ist.
Falls der Antragsteller ein Lizenznehmer oder Übernehmer einer eingetragenen Marke im Sinne des obigen Abschnitts 13(1) ist, gilt Abschnitt 20 dieses Dokuments.
Abschnitt 14 Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. GEOGRAFISCHE ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN – ALLGEMEINES
Wenn es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten früheren Recht um eine geografischen Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung handelt, muss diese geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung in mindestens einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschützt sein.
2. NACHWEIS FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN
Sofern laut Anhang 1 dieses Dokuments nicht etwas anderes festgelegt wird, ist es ausreichend, folgenden Nachweis für eine geografische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung zu erbringen:
Ein solcher Nachweis muss klar belegen, dass es sich bei dem Namen, für den das frühere Recht geltend gemacht wird, um eine geografische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung handelt, dessen bzw. deren Inhaber der Antragsteller ist.
Abschnitt 15 Nicht eingetragene Marken
Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis
geltend macht, ist es ausreichend, das Vorliegen eines solchen früheren Rechts entsprechend Abschnitt 12(2) oder 12(3) dieses Dokuments nachzuweisen, ohne den in Abschnitt 12(1) genannten Nachweis zu erbringen.
Abschnitt 16 Unternehmensnamen, Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen
1. UNTERNEHMENSNAMEN – ALLGEMEINES
Ein Unternehmensname ist der offizielle Name eines Unternehmens, d.h. der Name, unter dem das Unternehmen eingetragen oder registriert ist. In Mitgliedstaaten, in denen Unternehmensnamen nicht geschützt sind, kann der Unternehmensname dennoch als Handelsname (laut Abschnitt 16(2)) oder als Geschäftsbezeichnung (laut Abschnitt 16(3)) geschützt werden.
Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis der Tatsache geltend macht, dass ein Unternehmensname nach dem Recht eines der in Anhang 1 genannten Mitgliedstaaten, in denen Unternehmensnamen geschützt sind, geschützt ist, ist es ausreichend, das Vorliegen eines solchen früheren Rechts gemäß dem nachstehenden Abschnitt 16(4) nachzuweisen.
2. HANDELSNAMEN – ALLGEMEINES
Da Handelsnamen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschützt sind, ist es ausreichend, dem Prüfer den im nachstehenden Abschnitt 16.5 genannten Nachweis zur Verfügung zu stellen.
3. GESCHÄFTSBEZEICHNUNGEN – ALLGEMEINES
Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis der Tatsache geltend macht, dass eine Geschäftsbezeichnung nach dem Recht eines der in Anhang 1 genannten Mitgliedstaaten, in denen solche Geschäftsbezeichnungen geschützt sind, geschützt ist, ist es ausreichend, das Vorliegen eines solchen früheren Rechts gemäß dem nachstehenden Abschnitt 16(5) nachzuweisen.
4. NACHWEIS FÜR UNTERNEHMENSNAMEN
Sofern laut Anhang 1 dieses Dokuments nicht anders festgelegt, ist es ausreichend, folgenden Nachweis für Unternehmensnamen laut Abschnitt 16(1) zu erbringen:
Ein solcher Nachweis muss klar belegen, dass es sich bei dem Namen, für den das frühere Recht geltend gemacht wird, um den offiziellen Unternehmensnamen oder einen der offiziellen Unternehmensnamen des Antragstellers handelt.
5. NACHWEIS FÜR HANDELSNAMEN UND GESCHÄFTSBEZEICHNUNGEN
Sofern laut Anhang 1 dieses Dokuments nicht etwas anderes festgelegt wird, ist es ausreichend, folgenden Nachweis für Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen im Sinne von Abschnitt 16(2) bzw. 16(3) zu erbringen:
(ii) Wenn die Registrierung nicht vorgeschrieben ist, den Nachweis laut Abschnitt 12(3) des vorliegenden Dokuments.
Der Nachweis für einen Handelsnamen oder eine Geschäftsbezeichnung muss klar belegen, dass es sich bei dem Namen, für den das frühere Recht geltend gemacht wird, um den Handelsnamen oder die Geschäftsbezeichnung des Antragstellers handelt.
Abschnitt 17 Familiennamen
1. Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis eines Handelsnamens, einer Geschäftsbezeichnung oder eines Unternehmensnamens geltend macht, der bzw. die einem Familiennamen entspricht, muss der Typ „Handelsname, Geschäftsbezeichnung oder Unternehmensname“ als früheres Recht im Antrag ausgewählt und der Nachweis eines solchen früheren Rechts gemäß Abschnitt 16(4) bzw. 16(5) nachgewiesen werden.
2. Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis seines Familiennamens geltend macht, sofern dieser im Mitgliedstaat, in dem dieser ansässig ist, geschützt ist, muss der Typ „Andere“ als früheres Recht im Antrag ausgewählt und der Nachweis eines solchen früheren Rechts gemäß Abschnitt 12(1) bzw. (2) dieses Dokuments nachgewiesen werden.
Abschnitt 18 Charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke
1. CHARAKTERISTISCHE TITEL – ALLGEMEINES
Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht auf einen Namen auf Basis eines charakteristischen Titels eines geschützten literarischen oder künstlerischen Werks geltend macht, der nach dem Recht eines der in Anhang 1 genannten Mitgliedstaaten geschützt ist, in dem charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke geschützt sind, ist es ausreichend, das Vorliegen eines solchen früheren Rechts gemäß Abschnitt 18(2) des vorliegenden Dokuments nachzuweisen.
2. NACHWEIS FÜR CHARAKTERISTISCHE TITEL GESCHÜTZTER LITERARISCHER ODER KÜNSTLERISCHER WERKE
Sofern laut Anhang 1 dieses Dokuments nicht etwas anderes festgelegt wird, ist es ausreichend, folgenden Nachweis für einen charakteristischen Titel eines literarischen oder künstlerischen Werks laut Abschnitt 18(1) zu erbringen:
wobei ein solcher Nachweis klar bestätigen muss, dass der Antragsteller der Inhaber des charakteristischen Titels des literarischen oder künstlerischen Werks ist.
Abschnitt 19 Vollständiger Name, für den ein früheres Recht vorliegt
1. Laut Artikel 10(2) der Allgemeinen Regeln besteht die Registrierung eines Domänennamens auf Basis eines früheren Rechts in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht laut Nachweis vorliegt. Es ist dem Antragsteller nicht möglich, die Registrierung eines Domänennamens zu erhalten, der einen Teil des vollständigen Namens, für den das frühere Recht vorliegt, enthält.
2. Der Nachweis muss den Namen, für den ein früheres Recht geltend gemacht wird, deutlich darstellen. Ein früheres Recht, das für einen Namen in bildlichen oder zusammengesetzten Symbolen (einschließlich Wörtern, Darstellungen, Bildern, Logos usw.) geltend gemacht wird, wird nur dann anerkannt, wenn
vorausgesetzt dass
3. Für Marken sind die Hinweise „TM“, „SM“, „®“ und ähnliche Symbole nicht Teil des vollständigen Namens, für den das entsprechende frühere Recht vorliegt.
4. Für Handelsnamen, Unternehmensnamen und Geschäftsbezeichnungen kann die Art des Unternehmens (wie etwa, aber nicht beschränkt auf „SA“, „GmbH“, „Ltd.“ oder „LLP“) bei dem vollständigen Namen, für den das entsprechende frühere Recht vorliegt, weggelassen werden.
5. Wenn ein Antragsteller ein früheres Recht für einen Namen geltend macht, der eine Internet-Domäne oberster Stufe (wie etwa, aber nicht beschränkt auf .com, .net oder .eu) enthält, enthält der vollständige Name, für den ein früheres Recht vorliegt, diese Domänenendung.
6. Für Namen in nicht standardmäßig lateinischer Schrift muss der Antrag eine Transkription in standardmäßiger lateinischer Schrift des Namens aufweisen, für den das frühere Recht geltend gemacht wird. Die Transkription muss entsprechend allgemein anerkannten Transkriptionsstandards erfolgen. Die Transkription einer Schrift, die nicht allgemein als offizielle Sprache der Europäischen Union verwendet wird, kann nicht akzeptiert werden.
Abschnitt 20 Lizenzen, Übertragungen und Änderungen in Bezug auf den Antragsteller
1. Wenn ein Antragsteller eine Lizenz für eine eingetragene Marke laut obigem Abschnitt 13(1)(i) in Bezug auf das, was er als früheres Recht geltend macht, erhalten hat, muss dieser dem Nachweis ein ordnungsgemäß ausgefülltes und sowohl vom Lizenzgeber der entsprechenden eingetragenen Marke als auch vom Antragsteller (als Lizenznehmer) unterschriebenes Bestätigungs- und Erklärungsformular, für das in Anhang 2 dieses Dokuments eine Vorlage bereitgestellt wird, beilegen. Wenn der Antragsteller ein Sublizenznehmer ist, muss er ein zweites ordnungsgemäß ausgefülltes und vom letzten Inhaber der entsprechenden eingetragenen Marke und dem zugehörigen Lizenznehmer unterschriebenes Bestätigungs- und Erklärungsformular beilegen.
2. Wenn ein Antragsteller der Übernehmer eines früheren Rechts ist und der vorgelegte Nachweis nicht deutlich ausweist, dass das geltend gemachte frühere Recht auf den Antragsteller übertragen wurde, muss dieser ein ordnungsgemäß ausgefülltes und sowohl vom Übertragenden des entsprechenden früheren Rechts als auch vom Antragsteller (als Übernehmer) unterschriebenes Bestätigungs- und Erklärungsformular, für das in Anhang 3 dieses Dokuments eine Vorlage bereitgestellt wird, vorlegen.
3. Wenn der Nachweis aus irgendeinem Grund abgesehen von den in Abschnitt 20(1) und 20(2) dieses Dokuments genannten Punkten den Namen des Antragstellers nicht eindeutig als Inhaber des geltend gemachten früheren Rechts ausweist (z.B. weil der Antragsteller eine Namensänderung oder eine Fusion erlebt hat oder das frühere Recht einem De-jure-Übergang unterzogen wurde usw.), muss der Antragsteller offizielle Dokumente vorlegen, die bestätigen, dass es sich dabei um dieselbe Person wie die im Nachweis als Inhaber des früheren Rechts angegebene Person oder um deren Rechtsnachfolger handelt.
KAPITEL VI PRÜFUNG DER ANSPRÜCHE AUF FRÜHERE RECHTE, NACHWEISE UND ENTSCHEIDUNGEN DES REGISTERS
Abschnitt 21 Untersuchung seitens des Prüfers
1. Auf Anweisung des Registers überprüft der vom Register ernannte Prüfer:
Der Prüfer und das Register sind nicht verpflichtet, den Antragsteller zu verständigen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
2. Der Prüfer untersucht ausschließlich auf der Basis einer Prima-facie-Prüfung des ersten Sets von Nachweisen, die bei der Bearbeitungsstelle eingegangen sind und dort gescannt wurden (einschließlich des elektronisch erhaltenen Nachweises, sofern zutreffend) und entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Sunriseregeln, ob der Antragsteller ein früheres Recht auf den Namen hat.
3. Der Prüfer ist nicht verpflichtet, seine eigenen Untersuchungen hinsichtlich der Umstände des Antrags, des geltend gemachten Rechts und des vorgelegten Nachweises durchzuführen, darf dies jedoch nach eigenem Ermessen tun.
Abschnitt 22 Entscheidung des Registers
1. Der Prüfer informiert das Register über seine Erkenntnisse gemäß Artikel 14 der Allgemeinen Regeln und zwar auf eine mit diesem vereinbarte Art und Weise.
2. Das Register registriert Domänennamen nach dem Windhundprinzip, wenn festgestellt wird, dass der Antragsteller ein früheres Recht laut Abschnitt 2 des vorliegenden Dokuments nachgewiesen hat.
Während einer Periode von vierzig (40) Kalendertagen nach der Entscheidung des Registers, den entsprechenden Domänennamen zu registrieren (in den .eu Streitbeilegungsregeln als „Sunrise-Einspruchsfrist“ bezeichnet) kann jede interessierte Partei ein alternatives ADR-Verfahren gegen die Entscheidung des Registers auf Basis der Nichtvereinbarkeit dieser Entscheidung mit den Verordnungen einleiten.
Das Register aktiviert den Domänennamen erst am Tag nach dem Ablauf der Frist von vierzig (40) Tagen, sofern innerhalb der Frist von vierzig (40) Tagen kein alternatives ADR-Verfahren gegen die Entscheidung des Registers eingeleitet wurde.
3. Unbeschadet der Bestimmungen hinsichtlich Übertragungen von Domänennamen oder der Änderung einer Registrierstelle laut Definition in den Regeln gilt Folgendes:
(a) Eine Übertragung eines Domänennamens, mit Ausnahme der in Artikel 19 der Allgemeinen Regeln definierten Übertragungen; und
(b) eine Änderung der Registrierstelle
kann erst nach der Aktivierung des jeweiligen Domänennamens erfolgen.
4. Die Entscheidung des Registers, einen Domänennamen im Namen eines Antragstellers zu registrieren, hat als Präzedenzfall in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Beilegung des Konflikts, einschließlich eines alternativen ADR-Verfahrens auf Basis einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung, keine Bedeutung.
Abschnitt 23 Ende des Prüfungsprozesses; anhängiges alternatives ADR-Verfahren
1. Wenn bis 1. Mai 2007 (oder einem anderen vom Register auf seiner Website verlautbarten Termin) keine endgültige Entscheidung für einen beantragten Domänennamen in Kraft getreten ist, kann das Register von den Prüfern und den Regierungsprüfstellen die Prüfung aller anhängigen Anträge für Domänennamen verlangen, für die noch keine endgültige Entscheidung in Kraft getreten ist. In diesem Fall fordert das Register die entsprechenden Antragsteller per E-Mail auf, die Prüfung des geltend gemachten früheren Rechts bzw. der geltend gemachten früheren Rechte durch den entsprechenden Prüfer oder die Regierungsprüfstelle zu genehmigen.
2. Wenn der Antragsteller die Prüfung des geltend gemachten früheren Rechts bzw. der geltend gemachten früheren Rechte nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Abschnitt 23(1) genannten E-Mail-Aufforderung genehmigt, hat das Register das Recht, den Antrag abzulehnen.
KAPITEL VII SONSTIGES
Abschnitt 24 Modifikationen, Richtlinien, Vollstreckbarkeit
1. Das Register kann auf seiner Website Auslegungsrichtlinien hinsichtlich der Bestimmungen der Sunriseregeln veröffentlichen. Das Register kann die Anhänge zu diesen Sunriseregeln von Zeit zu Zeit modifizieren, wobei diese Modifikationen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website des Registers in Kraft treten.
2. Sollte ein Teil dieser Sunriseregeln aus irgendeinem Grund für ungültig oder nicht vollstreckbar erklärt werden, bleiben die anderen Sunriseregeln gültig und vollstreckbar, als ob der ungültige und nicht vollstreckbare Teil darin nicht enthalten wäre.
Jede ungültige oder nicht vollstreckbare Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die, soweit gesetzlich möglich, dem Sinn und Zweck dieser Sunriseregeln unter Berücksichtigung aller anderen Regeln möglichst nahe kommt.
Abschnitt 25 Haftungsbeschränkung
1. Soweit durch zwingendes Recht vorgeschrieben, haftet das Register nur in jenen Fällen, in denen dem Register grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. In keinem Fall haftet das Register für indirekte, Neben- oder Folgeschäden oder den Gewinnausfall, sei es aufgrund vertraglicher, deliktischer (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderer Haftung, infolge von oder im Zusammenhang mit der Registrierung oder Verwendung eines Domänennamens oder der Verwendung seiner Software oder Website, selbst wenn es auf die Möglichkeit eines solchen Ausfalls oder Schadens hingewiesen wurde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vom Register getroffene Entscheidungen, einen Domänennamen auf Basis der Erkenntnisse des Prüfers oder der Prüfer und der Regierungsprüfstelle oder der Regierungsprüfstellen zu registrieren oder nicht zu registrieren, sowie andere Konsequenzen dieser Entscheidungen.
Soweit durch zwingendes Recht vorgeschrieben, ist die Haftung des Registers für Schäden in jedem Fall auf EUR 1.000 (eintausend Euro) beschränkt. Der Antragsteller stimmt zu, dass keine größeren oder anderen Schadensersatzansprüche vom Register geltend gemacht werden können (wie etwa, aber nicht beschränkt auf vom Antragsteller oder Beschwerdeführer zahlbare oder bezahlte Gebühren im Zusammenhang mit gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die gegen eine Entscheidung des Registers, einen Domänennamen zu registrieren oder nicht zu registrieren, eingeleitet werden).
2. Der Antragsteller hält das Register schadlos von durch Dritte vorgebrachten Ansprüchen oder Streitigkeiten und entschädigt das Register für alle angefallenen Kosten oder Ausgaben oder Schäden, für die es infolge von Maßnahmen seitens Dritten gegen das Register, mit der Begründung, dass der Antrag für den Domänennamen oder die Registrierung oder Verwendung des Domänennamens durch den Antragsteller die Rechte eines Dritten verletzt, haftbar gemacht wird.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Register“ auch seine Mitglieder und Sublieferanten, einschließlich der Bearbeitungsstelle, der Prüfer und der Regierungsprüfstellen, und die jeweiligen Direktoren, Bevollmächtigte und Mitarbeiter.
KAPITEL VIII ALTERNATIVES STREITBEILEGUNGSVERFAHREN (ADR-VERFAHREN)
Abschnitt 26 Einleitung des ADR-Verfahrens
1. Während der Sunrise-Einspruchsfrist, einer Periode von vierzig (40) Kalendertagen nach der Entscheidung des Registers, einen bestimmten Domänennamen zu registrieren oder nicht zu registrieren, können der Antragsteller und alle anderen interessierten Parteien ein ADR-Verfahren (wie in den .eu Streitbeilegungsregeln definiert) gegen das Register in Bezug auf diese Entscheidung einleiten.
2. Der alleinige Sinn und Zweck eines ADR-Verfahrens gegen das Register besteht darin zu prüfen, ob die entsprechende Entscheidung des Registers im Widerspruch zu den Verordnungen steht.
Werden mehr als ein ADR-Verfahren gegen das Register in Bezug auf dieselbe Entscheidung, einen bestimmten Domänennamen zu registrieren oder nicht zu registrieren, eingeleitet, wird laut Definition in den .eu Streitbeilegungsregeln nur das ADR-Verfahren mit dem frühesten Beginndatum laut Definition in den .eu Streitbeilegungsregeln aktiviert.
3. Der Streitbeilegungsanbieter kann vom Register die Offenlegung des Nachweises verlangen.
Abschnitt 27 ADR-Verfahren gegen die Entscheidung des Registers
1. Wenn das ADR-Verfahren eine Entscheidung des Registers, einen Domänennamen zu registrieren, betrifft und die vom Streitbeilegungsanbieter ernannte Schiedskommission oder das Mitglied der Schiedskommission (laut Definition in den .eu Streitbeilegungsregeln) zu dem Schluss kommt, dass die fragliche Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Verordnungen steht, aktiviert das Register den Domänennamen sofort nach der Bekanntgabe der Entscheidung seitens des Streitbeilegungsanbieters.
Wenn das ADR-Verfahren eine Entscheidung des Registers, einen Domänennamen zu registrieren, betrifft und die vom Streitbeilegungsanbieter ernannte Schiedskommission oder das Mitglied der Schiedskommission zu dem Schluss kommt, dass die Entscheidung im Widerspruch zu den Verordnungen steht, entscheidet das Register nach der Bekanntgabe der Entscheidung seitens des Streitbeilegungsanbieters, ob der Domänenname entsprechend der in den vorliegenden Sunriseregeln definierten Vorgehensweise im Namen des nächsten Antragstellers auf der Warteliste für den jeweiligen Domänennamen registriert wird.
Wenn das ADR-Verfahren eine Entscheidung des Registers, einen Domänennamen nicht zu registrieren, betrifft und die vom Streitbeilegungsanbieter ernannte Schiedskommission oder das Mitglied der Schiedskommission zu dem Schluss kommt, dass die Entscheidung im Widerspruch zu den Verordnungen steht, registriert das Register den Domänennamen nach der Bekanntgabe der Entscheidung seitens des Streitbeilegungsanbieters im Namen des Antragstellers und aktiviert den Domänennamen unverzüglich.
Wenn das ADR-Verfahren eine Entscheidung des Registers, einen Domänennamen nicht zu registrieren, betrifft und die vom Streitbeilegungsanbieter ernannte Schiedskommission oder das Mitglied der Schiedskommission zu dem Schluss kommt, dass die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Verordnungen steht, lehnt die Schiedskommission oder das Mitglied der Schiedskommission die Beschwerde ab.
2. Eine Entscheidung des Registers, einen Domänennamen zu registrieren oder nicht zu registrieren, darf nur Gegenstand eines einzigen aktivierten ADR-Verfahrens gegen das Register sein. Dritte können in Übereinstimmung mit den .eu Streitbeilegungsregeln nach Ablauf der Sunrise-Einspruchsfrist oder nachdem das ADR-Verfahren gegen das Register zu einer Aktivierung des Domänennamens geführt hat, dennoch ein ADR-Verfahren auf Basis einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung eines Domänennamens einleiten.